Was ist Bildungszeit?
Seit Juli 2015 gibt es in Baden-Württemberg das Bildungszeitgesetz. Dies besagt, dass Arbeitnehmer sich zur beruflichen, politischen oder ehrenamtlichen Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr freistellen lassen können. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Wer kann Bildungszeit beantragen?
Jeder Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg kann Bildungszeit beantragen. Wer weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, hat anteiligen Anspruch auf die fünf Tage Bildungszeit pro Kalenderjahr.
Welche Maßnahmen gelten als Bildungszeit?
Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme definiert, die erfüllt sein müssen, um Bildungszeit in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter des Regierungspräsidiums Tübingen auf www.bildungszeit-bw.de unter „Weitere Informationen“. Das Bildungs- und Sozialwerk des LandFrauenverbandes Württemberg-Hohenzollern e. V. ist anerkannter Träger nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 6 Absatz 6 VO BzG BW. Das heißt: Für die Teilnahme an Seminaren wie „Fit fürs Ehrenamt“ kann Bildungszeit angerechnet werden!
Wie beantrage ich Bildungszeit?
Das Antragsformular und alle Merkblätter dazu erhalten Sie zum Download unter www.bildungszeit-bw.de. Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Teil des Antrags sind auch umfassende Informationen zur Bildungsmaßnahme wie Termin, Inhalt und Anbieter und Anerkennung des Anbieters im Sinne des Bildungszeitgesetzes.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme über den Antrag zu entscheiden. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Information vom Arbeitgeber vor, gilt der Antrag als bewilligt. In folgenden Fällen können Arbeitgeber den Antrag ablehnen:
Schritt für Schritt zur Bildungszeit
1. Geeignetes Bildungsangebot aussuchen
Das Bildungsangebot muss thematisch den Anforderungen an Bildungszeit genügen, das heißt es muss im ehrenamtlichen, politischen oder beruflichen Bereich liegen. Zudem muss es von einem anerkannten Träger durchgeführt werden. Die Bildungsmaßnahme muss zudem mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen.
2. Antrag beim Arbeitgeber stellen
Der Antrag (Formular downloadbar unter www.bildungszeit-bw.de) muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden (Musterformular auf „www.bildungszeit-bw.de“ als Download). Es ist aber auch möglich, einen formlosen Antrag zu stellen.
Inhalt sollte sein:
3. Entscheidung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich auf Ihren Antrag reagieren. Wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort kommt, gilt der Antrag als genehmigt. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, muss er die Gründe schriftlich darlegen.
4. Teilnahme nachweisen
Nach der Weiterbildungsmaßnahme ist die Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung stellt der jeweilige Bildungsträger aus.
Bei Fragen zum Bildungszeitgesetz oder zur Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an das Regierungspräsidium Karlsruhe:
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721 / 926 – 2055
(Sprechzeiten montags bis donnerstags von 10 bis 11 Uhr)
Telefax: 0721 / 93340277
E-Mail: bildungszeit@rpk.bwl.de
Webseite: www.bildungszeit-bw.de
Das Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e.V ist als offiziell anerkannter Bildungsträger beim Regierungspräsidium Karlsruhe gelistet: